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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen bei anerkannten Spätaussiedlern - Gradumwandlungen beantragen
Für Hochschulabschlüsse, die Sie an einer anerkannten Hochschule im Ausland erworben haben, gilt:
Sie dürfen den verliehenen Grad wie zum Beispiel „inzener-mechanik“ oder „ekonomist“ ohne Genehmigung in der Form führen, wie Sie ihn erhalten haben. Sie müssen aber bei Graden, die Sie außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, die Hochschule hinzufügen, an der Sie den Grad erworben haben.
Dabei können Sie den akademischen Grad in den folgenden Formen darstellen:
- in lateinische Schrift übertragen
- die im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen
- eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt sind, können Sie eine Umwandlung in denjenigen deutschen Grad beantragen, der Ihrem ausländischen entspricht. Dies gilt in der Regel auch für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin und Ihre Kinder sowie deren Nachkommen.
Ist der ausländische Abschluss dem deutschen gleichwertig , erfolgt diese Umwandlung.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular "Antrag auf Gradumwandlung" und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Liegen bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wandelt die zuständige Stelle Ihren ausländischen Grad in einen gleichwertigen deutschen Grad um und übersendet Ihnen hierzu ein offizielles Schreiben (Bescheid). Die Möglichkeit einer Gradumwandlung gibt es nur für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Fristen
Keine
Unterlagen
- amtlich beglaubigte Kopie
- des Diploms mit Anlage im Original
- der Übersetzung des Diploms mit Anlage
- der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Vertriebenenausweises
- gegebenenfalls: der Bescheinigung über eine Namensänderung
- Kopie des Personalausweises
- Lebenslauf
Kosten
Keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
- § 37 Absatz 1 Satz 3 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention in Verbindung mit
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- § 10 Absatz 2 Prüfungen und Befähigungsnachweise
Zuständigkeit
Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
17.04.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg