Laufende Bebauungsplan-/Flächennutzungsplanverfahren: Gemeinde Ittlingen

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Laufende Bebauungsplan-/Flächennutzungsplanverfahren

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Hauptstraße 91/93“

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2024 aufgrund von § 12 BauGB beschlossen, für das Gebiet „Hauptstraße 91/93“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Anlass, Erfordernis und Ziele des Bebauungsplans

Der Vorhabenträger plant die wohnbauliche Nutzung des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes Hauptstraße 91/93, sowie eine städtebauliche Neuordnung und wohnbauliche Entwicklung im rückwärtigen Bereich. Zur Sicherung der Erschließung ist der Abbruch des Gebäudes Sägmühlstraße 1 vorgesehen.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften erforderlich.

Das Bauvorhaben unterstützt die kommunalen Ziele der Gemeinde Ittlingen, die wohnbauliche Entwicklung im Innenbereich im Sinne der Aktivierung von Innenentwicklungspotenzialen zu fördern, ein kleinteiliges Wohnraumangebot im Ortskern von Ittlingen zu generieren und leerstehende historisch Wert gebende Bausubstanz wieder einer neuen Nutzung zuzuführen und damit auch baukulturell zu sichern.

Ziel des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ist die Ermöglichung einer wohnbaulichen Innenentwicklung und damit verbunden die Sicherung der städtebaulichen Ordnung im Hinblick u.a. auf die Dichte und das Maß der baulichen Nutzung und das gestalterische Einfügen der entstehenden Wohnbebauung in den umgebenden städtebaulichen Kontext.

Abgrenzung des Plangebietes

Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans liegt westlich des Kreuzungspunktes von Hauptstraße und Sägmühlstraße. Der Plangeltungsbereich bezieht sich auf die Flst. 410, 411, 411/1, 411/2, 411/3, 416/1 und 419 und umfasst eine Größe von ca. 0,24 ha.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan zum Aufstellungsbeschluss in der Fassung vom 12.12.2024. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten Kartenausschnitt wird hingewiesen.

Verfahrenswahl

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB. Die Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a (1) Nr.1 BauGB, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchzuführen, sind gegeben,

  • da das Plangebiet und dessen räumliches Umfeld bereits städtebaulich durch eine bauliche Nutzung vorgeprägt und dem Innenbereich zuzuordnen ist,
  • der Bebauungsplan das Ziel der Innenentwicklung verfolgt, hier die städtebauliche, wohnbauliche Nachnutzung und Nachverdichtung,
  • weniger als 20.000 m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden,
  • keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
  • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind (keine Störfallbetriebe im weiteren räumlichen Umfeld des Plangeltungsbereichs vorhanden).

Im Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind keine weiteren Flächen anzutreffen, welche auf Grund gleicher oder ähnlicher Voraussetzungen Anlass für eine entsprechende Entwicklung geben.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13a (2) Nr.1 BauGB nach den Vorschriften des § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass:

  • auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) verzichtet wird,
  • die Auslegung nach § 3 (2) durchgeführt wird, die Beteiligung nach § 4 (2) durchgeführt wird,
  • von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
  • sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen wird,
  • § 4c (Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen) nicht anzuwenden ist.

Ittlingen, den 17.01.2025

Kai Kohlenberger
Bürgermeister