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Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,
- ob und welche Daten diese über Sie speichern,
- zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten,
- woher die Daten stammen, wenn dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
- an wen sie die Daten übermitteln.
Hinweis: Sie haben in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Auskunft:
- gegenüber dem Landtag: in parlamentarischen Angelegenheiten
- gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: im Rahmen Ihrer Prüfungstätigkeiten
Verfahrensablauf
Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
- für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
- für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses
Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.
Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.
Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.
Unterlagen
Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Auskunft an den Betroffenen)
- § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Sonderregelung für das Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) (Gerichte und Strafverfolgungsbehörden)
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister)
- § 21 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- § 37 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Südwestrundfunk)
- § 45 Polizeigesetz (PolG) (Sonderregelung für die Landespolizei)
- § 13 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Sonderregelung für das Landesamt für Verfassungsschutz)
Zuständigkeit
für die Auskunftserteilung: die Stelle, die (möglicherweise) Daten über Sie speichert
Vertiefende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission zur neuen Datenschutz-Grundverordnung
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.