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Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke führen
Sie nutzen ein Fahrzeug im Rahmen Ihrer
- gewerblichen,
- selbständigen oder
- land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit?
Dann sind die auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Kosten Betriebsausgaben.
Um diese dem Finanzamt gegenüber nachweisen zu können, müssen Sie die Kosten für betriebliche Fahrten von den Kosten für private Fahrten trennen können.
Dafür können Sie
- ein Fahrtenbuch führen,
- die Privatnutzung des Fahrzeugs nach Pauschsätzen berechnen oder
- den Umfang der privaten Nutzung schätzen, wenn Sie das Fahrzeug im betrieblichen Bereich nutzen, aber die Voraussetzungen für eine Berechnung nach Pauschsätzen nicht vorliegen.
Hinweis: Die Kosten für Privatfahrten dürfen Sie nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Haben Sie das Fahrzeug Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet, müssen Sie die Nutzung für Privatfahrten als Entnahme und damit wie eine Betriebseinnahme ansetzen.
Kosten für berufliche und private Fahrten müssen Sie auch trennen, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug gestellt bekommen und es für private Fahrten nutzen dürfen. Die auf Ihre Privatnutzung entfallenden Kosten gelten als Arbeitslohn, den Sie versteuern müssen.
Verfahrensablauf
Wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung bearbeitet, prüft es auch Ihr Fahrtenbuch. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Sie führen das Fahrtenbuch freiwillig.
Fristen
keine
Unterlagen
Nachweise aller Kosten für das Fahrzeug.
Bei Bedarf fordert das Finanzamt diese und das Fahrtenbuch bei Ihnen an.
Kosten
Je nach benutztem Produkt. Erkundigen Sie sich im Schreibwaren- beziehungsweise Softwarefachhandel.
Beim Finanzamt fallen keine Kosten an.
Sonstiges
Erfüllt Ihr Fahrtenbuch die Voraussetzungen nicht oder ist es unvollständig, erkennt das Finanzamt es nicht an. Dann bewertet es die Nutzung des Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- beziehungsweise Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten nach Pauschsätzen.
Nutzen Sie das Fahrzeug betrieblich, erfolgt die Berechnung nach Pauschsätzen nur, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten nutzen. Sonst schätzt das Finanzamt den Anteil der Privatfahrten.
Rechtsgrundlage
- § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 6 Bewertung
- § 8 Einnahmen
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
12.06.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg