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Gesplittete Abwassergebühr
Die Gemeindeverwaltung Ittlingen erinnert alle Grundstückseigentümer in Ittlingen in regelmäßigen Abständen daran, dass gemäß § 46 Absatz 5 Abwassersatzung der Gemeinde Ittlingen Veränderungen der Versiegelungsfläche innerhalb eines Monats der Gemeinde Ittlingen anzuzeigen sind. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nur für abflusswirksame Flächen, d.h. für Flächen, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Nicht angezeigt werden müssen verfahrensfreie Bauvorhaben, welche keine Auswirkungen auf die in die Kanalisation eingeleitete Niederschlagsmenge haben. Bei Fragen zum Thema „Gesplittete Abwassergebühr“ steht Ihnen Frau Starzl (Tel. 07266/9191-22) gerne zur Verfügung.