Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
Die Wetterverhältnisse zeigen immer wieder, dass zum Teil große Unsicherheit in der Frage besteht, wer in welchem Umfang für den Räum- und Streudienst auf Gehwegen verantwortlich ist. Viele Anlieger rufen zunächst nach dem Winterdienst der Gemeinde. Die Gemeinde kann jedoch bei einer solchen extremen Situation zugunsten des Fahrverkehrs nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen tätig werden, und dies selbstverständlich auch nur mit entsprechender zeitlicher Verzögerung, da die Gemeinde nicht überall zur gleichen Zeit sein kann.
Verantwortlich für die Sicherung des Fußgängerverkehrs sind hingegen die zahlreichen Anlieger, die Verpflichtung zum Räumen und Streuen der vor ihrem Grundstück liegenden Verkehrsflächen wurde mit Satzung auf die Anlieger übertragen. Die Verpflichtung ist eine öffentliche Last des Grundstückseigentums.
Verantwortlich für den Räum- und Streudienst auf Gehwegen ist immer der jeweilige Straßenanlieger. Nachdem „Straßenanlieger“ verschiedene Personen sein können, z.B. mehrere Eigentümer, Mieter, Pächter, besteht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Erledigung der Räum- und Streupflicht. Die betroffenen Personen müssen eine entsprechende Absprache treffen, z.B. über einen Mietvertrag oder ähnliches.
Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und alle sonstigen dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen. Die Gehwege sind auf eine solche Breite zu räumen und streuen, dass „die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ gewährleistet ist. Die bedeutet, dass so geräumt und gestreut werden muss, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können und dass z.B. auch ein Kinderwagen noch geschoben werden kann. In der Regel sind Gehwege auf 1,50 m Breite zu räumen.
Sind in einer Straße keine Gehwege vorhanden, so sind die Anlieger verpflichtet, Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung trifft die Anlieger auf beiden Seiten einer Straße. Ist in einer Straße nur ein einseitiger Gehweg vorhanden, so sind nur diejenigen Straßenanlieger räum- und streupflichtig, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, wie es z.B. bei Eckgrundstücken oder bei durchlaufenden Grundstücken der Fall ist, so besteht eine Räum- und Streupflicht an allen Straßenseiten. Diese Verpflichtung besteht auch für diejenigen Seiten, zu denen der Anlieger keinen direkten Zugang hat.
Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen besteht auch dann, wenn zwischen dem Privatgrundstück und der Straße ein Gemeindegrundstück liegt, z.B. eine Böschung, ein Parkplatz oder ein Grünstreifen. Eine Räumpflicht besteht nur dann nicht, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße ein Abstand von mehr als 10 m besteht.
Wir bitten um Beachtung!
Die Gemeindeverwaltung


