derzeitiger Anschrift. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressbuchverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden [...] Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet
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