Gemeinde Aktuell: Gemeinde Ittlingen

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
familienfreundlich.
lebendig. 
lebenswert.
familienfreundlich.
lebendig. 
lebenswert.
familienfreundlich.
lebendig. 
lebenswert.
familienfreundlich.
lebendig. 
lebenswert.
familienfreundlich.
lebendig. 
lebenswert.
info

Hauptbereich

Gemeinde Aktuell
Autor: Frau Ackermann

Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten

Artikel vom 08.11.2018

1. Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich – nicht telefonisch – wie folgt in Verbindung setzen:

Gemeinde Ittlingen

Zimmer: 02

E-Mail: r.wickenhaeuser@ittlingen.de

2. Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennahmen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Ittlingen, Hauptstraße 101 schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – eingelegt werden. Er gilt bi zu seinem Widerruf.